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Satzung Clingenburg Festspiele e.V. Klingenberg a. Main

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Clingenburg Festspiele“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Clingenburg Festspiele e.V.“.

(2) Der Verein „Clingenburg Festspiele e.V.“ hat seinen Sitz in Klingenberg a. Main.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein kann jederzeit auf Beschluss des Verwaltungsrats Mitglied eines überregionalen Verbandes oder eines Fachverbandes im Bereich der Zweckbestimmung des Vereins werden.

§ 4 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins „Clingenburg Festspiele e.V.“ ist die Veranstaltung von jährlich wiederkehrenden Freilichtspielen auf der Clingenburg.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles führt der Verein auch weitere Veranstaltungen auf der Clingenburg oder einem anderen Ort durch, vorwiegend im Bereich der Musik, der Literatur sowie der darstellenden und bildenden Kunst.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreuung und Erhaltung der Ruine Clingenburg als Veranstaltungsort und die Förderung von Theateraufführungen und weiterer kultureller Veranstaltungen auf der Clingenburg  oder an anderen Orten verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen können die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme als  Mitglied entscheidet der Vorstand.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliederschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB).

(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Zustellung einer schriftlichen Mahnung, in der der Ausschluss angedroht wurde, zwei Monate verstrichen sind. Der Beschluss des Verwaltungsrats über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(9) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt oder beschädigt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat der Vorstand in der nächsten turnusmäßigen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung den Antrag zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben
  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der Vorsitzende
  • der Stellvertretende Vorsitzende.

Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder er vom Vorsitzenden den Auftrag hierzu erhält.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

(6) Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro ist die Mitwirkung des Vorstands insgesamt erforderlich. Bei Ausgaben von mehr als 10.000 Euro entscheidet der Verwaltungsrat.

(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats
  • Aufstellung eines Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts
  • Kontrolle der Geschäftsführung; soweit kein eigener Geschäftsführer bestellt wird, übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben der Geschäftsführung.

(8) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

9) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder  - bei dessen Verhinderung - vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll nach Möglichkeit angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(11) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

(12) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Verteilung des Geschäftsganges unter seinen Mitgliedern eine Ressortaufteilung vorzunehmen. Die Festlegung der Entscheidungsbefugnis innerhalb der Ressorts erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben.

(13) Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ (gem. § 30 BGB) für bestimmte Aufgabenbereiche ernennen und abberufen. Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt und ist durch Vollmacht sachlich oder der Höhe nach zu begrenzen.

§ 10 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und aus dem Beirat. Der Beirat wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Beiräte bestimmt die Mitgliederversammlung. Beiräte können mit Aufgaben der Vereinsführung durch Beschluss des Verwaltungsrates betraut werden (analog § 9 Abs. 4).

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Tagesordnung soll nach Möglichkeit angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung dem Stellvertretenden Vorsitzenden. In begründeten Fällen kann die Sitzungsleitung auf ein weiteres Vorstandsmitglied übertragen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die Ort, Datum sowie die Anzahl der Teilnehmer enthalten sollen und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er zuständig für die Verabschiedung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro (vgl. § 9, Abs. 6),
den Erlass einer Geschäftsordnung und die Bestellung eines Geschäftsführers, die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern in Zweifelsfällen, die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern die Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen die Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und des Beirats
  • Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Verwaltungsrats zum Ausschluss eines Mitglieds
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf Beschluss des Vorstands vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für ortsansässige Mitglieder gilt die Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Klingenberg a. Main als Einladung. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich auf dem Postwege eingeladen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Verteilung des Amtsblattes bzw. auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Verwaltungsrat. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und die hierzu vorausgehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der aus den Versammlungsteilnehmern gebildet wird.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für die Durchführung von Wahlen gelten die §§ 9 (3), (4) und 10 (1) dieser Satzung.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Die Mitgliederversammlung  fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(11) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum, die Tagesordnung sowie eine Anwesenheitsliste enthält sowie vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11, Abs. 9).

(2) Falls die Mitgliederversammlung bei einer Auflösung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Klingenberg a. Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kultur zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die am 8. November 1993 in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung wurde am 28. Februar 2000 von der Mitgliederversammlung geändert in der vorliegenden Form neu gefasst.

Klingenberg a.Main, 28. Februar 2000

gez. Klaus Köhlich, Vorsitzender
gez. Klaus Heßler, Stellvertretender Vorsitzender
gez. Eleonore Renz, Schatzmeisterin
gez. Christiane Wöber, Schriftführerin
gez. Reinhard Simon, Beisitzer

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